Hallo Matt986,
deine Frage, welche Leuchtmittel in den 986er reinkommen, beantworten dir entweder ein Blick in das Bedienhandbuch oder ein Blick auf die Seiten 434 ff des Originalteilekataloges für den 986. Zu finden auf der Internetpräsenz der Porsche AG
O-Teilekatalog.
Die Xenon-Birnen sind von der Bauart D2S mit 35 W und haben die Teilenummer 99963103690 zu ca. 230 € das Stück.
Nun zum Allgemeinen, die mit der Frage von Matt986 nur am Rande etwas zu tun hat und mit ihm nicht in Bezug zu bringen ist:
Lichttechnische Einrichtungen benötigen gem. § 22a(1) StVZO eine Bauartgenehmigung. Diese Bauartgenehmigung gilt für das "Gesamtpaket" Gehäuse und Leuchtmittel. Wird auch nur ein Teil dieses Gesamtpaketes verändert, erlischt die komplette Bauartgenehmigung. Gleichzeitig erlischt dadurch gem. § 19(2) StVZO auch die Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug. Siehe hierzu den Kommentar zur StVZO.
Wie nun die entsprechenden lichttechnischen Einrichtungen an den Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (alle Pkw seit den frühen 90er Jahren und zu erkennen im Feld "K" der Zulassungsbescheinigung) auszusehen haben, beschreiben die entsprechenden ECE-Regelungen, die in nationales Recht umgesetzt worden sind. Diese finden sich beispielsweise auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums
guggst duNehmen wir das Beispiel Xenonlicht. Sämtliche Pkw, die seit dem 01.04.2000 mit Xenonlicht (Gasentladungsscheinwerfer) ausgerüstet/nachgerüstet werden, benötigen gem. § 50(10) StVZO zusätzlich zur kompletten Scheinwerfereinheit eine dynamische Leuchtweitenregulierung, eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine spezielle Schaltung der Lichteinheit.
Gasentladungsscheinwerfer werden nach der ECE-Regelung 98 genehmigt.In diesen Scheinwerfern dürfen nur nach der ECE-Regelung 99 genehmigte Gasentladungslichtquellen verwendet werden. Die zur Zündung der Lichtquelle
notwendigen Vorschaltgeräte werden ebenfalls in der Bauartgenehmigung für den Gasentladungsscheinwerfer genannt und sind Bestandteil der Scheinwerfergenehmigung. Zudem müssen sie die elektromagnetische Verträglichkeit nach der ECE-Regelung 10 erfüllen.
Wie sie einzubauen sind, erklärt schließlich die ECE-Regelung 48.
Werden nun in Halogenscheinwerfer Xenonbirnen verbaut, Xenonscheinwerfer ohne die entsprechenden Auflagen wie beispielsweise dyn. LWR oder funktionierende SWR eingebaut oder billige Xenonleuchtmittel ohne entsprechende Kennzeichnung nach den ECE-Regelungen eingesetzt, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und sofern es nicht gerade mittags um 12 bei herrlichstem Sonnenschein ist, ist auch die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug am Kontrollort zu Ende.
Die Fa. Hella hat einen Versuch unternommen und Xenonscheinwerfer Marke "Eigenumbau" getestet. Die Blendwirkung dieser Bastellösungen war bis zu hundertmal höher als mit einem genehmigten Scheinwerfer.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Dachverband der Schadensversicherer nachgezogen hat und die Halter solcher umgebauter Fahrzeuge bis zur maximal zulässigen Grenze (je Einzelfall 5.000 €) in Regress nimmt.
Ebenso sei erwähnt, dass Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der BR Deutschland nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden dürfen, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Siehe hierzu § 22a (2,6) StVZO. Verstöße hiergegen werden mit bis zu 10.000 € geahndet. Achtung! Um dies zu umgehen, gibt es im Internet massenhaft gefälschte ABE's. Ich hänge mal zwei (von mir "verändert", damit sie nicht gleich wieder in Umlauf gehen, lächel) Exemplare dazu.
Ich bitte die zwei Mitglieder, die mich über meine Homepage um Erläuterung gebeten haben, um Verständnis, dass ich ihnen nicht persönlich sondern öffentlich geantwortet habe.