Wildschadenregulierung

Wildschaden
Gerade im Frühjahr und Herbst häufen sich Unfälle mit Wild. In solchen Fällen treffen den Unfallbeteiligten bestimmte Verhaltenspflichten.
Der Schaden am Fahrzeug kann über eine vorhandene Teil- oder Vollkaskoversicherung reguliert werden; für ADAC-Mitglieder besteht auch die Möglichkeit, bei Tierkollissionen bis zu 300,-- EUR zu erhalten. Ansprüche gegen den Jagdpächter oder die für den Straßenabschnitt zuständige Behörde gibt es in der Regel nicht.

Verhalten nach dem Unfall
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Regulierung des Schadens durch die Versicherung sollten Wildschäden unverzüglich bei der Polizei oder dem Jagdpächter gemeldet werden. Weiterhin ist es erforderlich, daß die Polizei oder der Jagdpächter eine sog. Wildschadensbescheinigung ausstellt; nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch darauf hinzuwirken, daß die Polizei einen Verkehrsunfall mit Wild nicht nur ungeprüft protokolliert, sondern am Unfallort und in seiner näheren Umgebung sowie am betroffenen Kfz selbst eine gründliche Spurensuche durchführt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn das Wild nach der Kollision nur verletzt wurde und flüchten konnte. Aufgefundene Spuren sind nach Möglichkeit photographisch zu sichern und aktenkundig zu machen. Die Aneignung von angefahrenem Wild erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei und ist also nur dem Jagdpächter gestattet. Allerdings darf nach einer Kollision schwer leidendes Wild (um ihm weitere Qualen zu ersparen) getötet werden, wenn der Jagdpächter nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

Abdeckung durch Teilkaskoversicherung
Der eigene Fahrzeugschaden nach dem Zusammenstoß mit einem Haarwild ist bei den meisten Fahrzeugversicherungen über die Teilkaskoversicherung abgedeckt. In diesem Rahmen werden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) allerdings nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs oder Hase; Unfälle mit Federwild sind dagegen nicht bei allen Versicherungen beinhaltet. Andererseits umfassen manche Versicherungen zwischenzeitlich den unmittelbar durch Marderbiß entstandenen Schaden. Das Wild selbst muß sich dabei nicht unbedingt in Bewegung befinden: Auch wenn ein Fahrzeug ein auf der Fahrbahn liegendes Wild überfährt, das nicht lediglich ein schon mehrfach überfahrenes Fahrbahnhindernis darstellt, sondern kurz zuvor in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang von einem anderen Fahrzeug überfahren wurde, hat der Fahrzeughalter einen Ersatzanspruch gegen seine Teilkaskoversicherung (vgl. OLG Nürnberg, DAR 1994, 279; OLG München, DAR 1986, 293).

Ersatz von „Rettungskosten“ bei Ausweich- oder Bremsmanövern
Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht der Schaden durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, so kann trotzdem Ersatz von der Teilkaskoversicherung unter dem Aspekt "Rettungskosten" gefordert werden. Das gleiche gilt, wenn es zwar zu einem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist, jedoch eine darauf zurückzuführende Schreckreaktion (z. B. Fahren in den Graben) die letztlich entscheidende Ursache für den Schaden am Fahrzeug ist. Allerdings muß der Geschädigte den Nachweis führen, daß sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr einer Kollision mit dem teilkaskoversicherten Kfz bestanden hatte. Dies setzt in der Praxis voraus, daß Zeugen für den Schadenshergang oder (im Falle einer Berührung mit dem Wild) Spuren vorhanden sind; liegen nur die Aussagen des Versicherungsnehmers vor, können Ansprüche meistens nicht durchgesetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 2. Mai 2000, Az. 4 U 99/99, ADAJUR Dok.-Nr. 41948; OLG Jena, Urt. v. 7. März 2001, Az. 4 U 893/00, ADAJUR Dok.-Nr. 45403). Grund dafür ist, daß die „normale“ Beschädigung eines Fahrzeugs in der Teilkaskoversicherung grundsätzlich nicht mitversichert ist – der Manipulation wäre damit Tür und Tor geöffnet. Daß deswegen der Geschädigte in diesen Fällen oft automatisch in Beweisnot gerät, unterliegt dem Lebensrisiko eines jeden Klägers, der vor Gericht einen in der Sache begründeten Anspruch aus verfahrensrechtlichen Gründen deshalb nicht durchsetzen kann, weil der Beklagte den Vortrag des Klägers (mit Nichtwissen) bestreitet.

Darüber hinaus muß die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (z. B. Hase, Marder, Fuchs) ist der überwiegenden Rechtsprechung zufolge ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig (vgl. BGH, DAR 1997, 158; OLG Nürnberg, Urt. v. 27. Februar 1997, Az. 8 U 3572/96, ADAJUR Dok.-Nr. 28045; OLG Karlsruhe, Urt. v. 4. März 1999, Az. 12 U 264/98, ADAJUR Dok.-Nr. 37997): der Versicherungsnehmer verkennt in diesen Fällen nach Ansicht der Gerichte, daß es meist an der Erforderlichkeit der Rettungshandlung und des damit (durch die Gefahr des Fahrens in den Gegenverkehr oder gegen Bäume am Straßenrand) verbundenen Aufwands fehlt. Hier besteht dann kein Anspruch auf Ersatz des Schadens am Fahrzeug.

Dagegen kann eine Vollbremsung eines Autofahrers wegen eines Fuchses unter Umständen nicht ohne weiteres als grob fahrlässig eingestuft werden, da dieses Verhalten (anders als im Falle des selbstgefährdenden Ausweichens) versicherungsrechtlich als Rettungshandlung zugunsten des versicherten Fahrzeugs zu werten ist – auch dann, wenn das Bremsmanöver mißglückte (vgl. OLG Nürnberg, DAR 2001, 224). Versucht ein Motorradfahrer in einer Kurve die Kollision mit einem kleineren Tier durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver zu vermeiden und beschädigt dadurch sein Motorrad, ohne daß es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen wäre, so kann ihm (anders als einem Pkw-Fahrer) keine Fahrlässigkeit oder Unverhältnismäßigkeit vorgeworfen werden.

Denn bei einem Motorrad besteht in Schräglage die große Gefahr, daß das Vorderrad bei dem Zusammenstoß mit einem Kleintier sofort wegrutscht (vgl. OLG Hamm, DAR 2001, 403); in diesem Fall steht der Schaden, der durch Ausweichen bzw. Bremsen entstanden ist, nicht außer jedem Verhältnis zu dem Schaden, der bei einer Kollision mit dem Wild entstanden wäre. Kommt ein Fahrzeug jedoch nachweislich aus anderen Gründen ins Schleudern als durch einen Ausweichversuch (z. B. durch überhöhte Geschwindigkeit) und erfaßt dabei ein Wild, so wird dieser Schaden nicht von der Teilkaskoversicherung übernommen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 13. März 1980, Az. 8 U 116/79).

Zu beachten ist schließlich, daß im Rahmen der Teilkaskoversicherung zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer meist eine Selbstbeteiligung vereinbart wird, um die Prämie niedrig zu halten. Eine Auswirkung auf die Prämie hat ein Schadensfall im Bereich der Teilkaskoversicherung dagegen nicht, da es keine Schadenfreiheitsrabattklassen gibt. Ein Wildschaden sollte deshalb bei bestehender Vollkaskoversicherung unbedingt als Teilkasko-Schaden gemeldet werden. Sollte die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung höher als in der Teilkaskoversicherung sein, darf nur die niedrigere Selbstbeteiligung abgezogen werden.

Abdeckung durch Vollkaskoversicherung
Kommt ein Ersatz der Fahrzeugschäden unter dem Aspekt "Rettungskosten" nicht in Betracht, kann der Schaden ggf. im Rahmen der Vollkaskoversicherung reguliert werden. Überdies steht diese Versicherung auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere (wie beispielsweise Federwild) verursacht wurden. Zu beachten ist jedoch, daß bei Inanspruchnahme der Fahrzeugvollversicherung zum einen eine Einstufung in eine für den Versicherten ungünstigere Schadenfreiheitsklasse erfolgt, zum anderen wie bei der Teilkaskoversicherung in vielen Fällen eine Selbstbeteiligung vereinbart ist.

Tierkollissionsbeihilfe des ADAC
Der ADAC ersetzt seinen Mitgliedern bei Tierkollissionsschäden bis zu 300 EUR, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung ausgeglichen wird. Bestehende Versicherungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese Clubleistung gilt nur für Schäden am eigenen Fahrzeug des Mitglieds, unbabhängig davon, wer das Fahrzeug geführt hat.

Schadensmeldung:
ADAC-München, Abteilung SH1, 81362 München
Tel. 0 89/ 76 76 - 38 73

Sonstiges
Schadensersatzansprüche gegen den Jagdpächter oder Waldbesitzer sind bei Verkehrsunfällen mit Wild in der Regel nicht möglich, da Wild im juristischen Sinne eine herrenlose Sache ist. Etwas anderes gilt nur im Rahmen von Jagdveranstaltungen. Bei Treib- und Drückjagden sind die Jagdveranstalter verpflichtet, das Wild nicht in Richtung befahrender Straßen zu treiben und dadurch die Wildwechselgefahr über verkehrsreiche Straßen zu erhöhen. Kann der durch einen Wildunfall betroffene Verkehrsteilnehmer also belegen, daß durch die Jagd aufgescheuchtes oder in Richtung der Straße getriebenes Wild den Verkehrsunfall herbeigeführt hat, so haftet der Jagdveranstalter, weil er seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr nicht nachgekommen ist und entgegen der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zur Unfallverhütung die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat (vgl. LG Aachen, Urt. v. 30. August 1991, Az. 6 S 176/90, ADAJUR Dok.-Nr. 1089; LG Aschaffenburg, Urt. v. 30. Juli 1998, Az. 2 S 329/97, ADAJUR Dok.-Nr. 33582). In Einzelfällen kann sich auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast (d. h. je nach Art der Straße gegen den Bund, das Bundesland, den Landkreis oder die Gemeinde) richten. Der Umfang dieser Straßenbaulast umfaßt u. a. die von der Straße selbst ausgehenden Gefahren und begründet damit eine

Straßenverkehrssicherungspflicht
Hinsichtlich der Gefahren, die dem Verkehr auf der Straße durch Wild drohen, ist der Verkehrssicherungspflicht in der Regel genügt, wenn vor besonderen Gefahrenstellen wie etwa Wildwechselstellen oder Gegenden mit hoher Wilddichte das Verkehrszeichen „Wildwechsel“ gem. § 40 Abs. 6 Zeichen 142 der Straßenverkehrsordnung angebracht ist. Unterbleibt jedoch das Aufstellen dieser Schilder an solchen Stellen, obwohl die Gefahren dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast bekannt sind oder bekannt sein mußten, so hat dieser für den Wildschaden einzustehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Az. III ZR 122/88, ADAJUR Dok.-Nr. 9820; OLG Braunschweig, Urt. v. 24. Juni 1998, Az. 3 U 30/98, ADAJUR Dok.-Nr. 33820).

(Entnommen aus ADAC-Online)


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